AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

der Hebammenpraxis besondere Zeit und der Leistungsempfängerin

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der jeweils behandelnden Hebamme der Hebammenpraxis besondere Zeit und der betreuten Person beziehungsweise Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur. Für gesetzlich Versicherte gelten zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sowie der jeweils gültige Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V einschließlich seiner Anlagen.

3. Umfang der Leistungen

Die Hebammenhilfe für gesetzlich Versicherte wird nach Maßgabe des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V und der darin geregelten Leistungsvoraussetzungen erbracht.

Bei privat versicherten Personen und Selbstzahlerinnen richtet sich der Umfang der Leistungen nach der individuellen Vereinbarung sowie den jeweils anwendbaren gesetzlichen und gebührenrechtlichen Bestimmungen.

Nicht Gegenstand des Behandlungsvertrages mit der Hebamme sind Leistungen hinzugezogener Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienste, Krankentransporte oder anderer selbstständiger Leistungserbringer. Für diese Leistungen entstehen jeweils eigenständige Rechts- und Abrechnungsverhältnisse.

4. Terminverlegung durch die Hebamme

Hebammenhilfe ist aufgrund unvorhersehbarer beruflicher Einsätze nicht in jedem Fall exakt planbar. Vereinbarte Uhrzeiten können sich deshalb in einem angemessenen Umfang verschieben.

Die Hebamme kann einen bereits vereinbarten Termin aus einem dringenden beruflichen oder persönlichen Grund absagen oder verlegen. Sie informiert die Leistungsempfängerin hierüber so früh wie möglich und stimmt, soweit erforderlich und möglich, einen Ersatztermin oder das weitere Vorgehen ab.

In medizinisch dringenden Fällen wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an eine gynäkologische oder kinderärztliche Praxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, die nächstgelegene Klinik oder in einem Notfall an den Notruf unter 112.

5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit

Die Hebamme ist während der vereinbarten Betreuungszeit im Rahmen der mitgeteilten Sprech- und Erreichbarkeitszeiten erreichbar. Hinterlassene Nachrichten werden in angemessenen Zeitabständen abgehört und beantwortet.

Die Hebamme gewährleistet keine durchgehende Notfallbereitschaft. Nachrichten per E-Mail oder über ein Buchungs- beziehungsweise Nachrichtensystem sind nicht für medizinische Notfälle geeignet.

Aktuelle Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Erreichbarkeitszeiten ergeben sich aus den jeweils mitgeteilten Praxisinformationen und der Webseite der Hebammenpraxis besondere Zeit.

6. Wahl-, Privat- und Selbstzahlerleistungen

Leistungen, die nicht vom Anspruch auf Hebammenhilfe nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen umfasst sind, können als Privat- oder Selbstzahlerleistungen vereinbart werden, sofern dies rechtlich zulässig ist.

Hierzu können insbesondere zusätzliche Beratungs-, Kurs- oder sonstige Angebote gehören, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Vor der Erbringung einer kostenpflichtigen Privat- oder Selbstzahlerleistung wird die Leistungsempfängerin über die voraussichtlichen Kosten informiert. Die Vereinbarung erfolgt vor der Leistungserbringung in der gesetzlich beziehungsweise vertraglich erforderlichen Form.

7. Abrechnung

Bei gesetzlich Versicherten werden die nach dem Hebammenhilfevertrag abrechenbaren Leistungen grundsätzlich unmittelbar mit der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Vereinbarte Privat-, Wahl- und Selbstzahlerleistungen werden der Leistungsempfängerin nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Privat versicherte Personen und Selbstzahlerinnen sind selbst dafür verantwortlich, vorab zu klären, ob und in welchem Umfang ihre Krankenversicherung, Beihilfestelle oder ein anderer Kostenträger die Kosten übernimmt. Eine vollständige oder teilweise Nichterstattung berührt die Zahlungspflicht für wirksam vereinbarte und erbrachte Leistungen nicht.

Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Verzugszinsen und ersatzfähigen Verzugsschäden.

8. Haftung und Hinzuziehung weiterer Behandelnder

Die Hebamme haftet für die von ihr erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für ihre berufliche Tätigkeit besteht eine Berufshaftpflichtversicherung im gesetzlich und vertraglich erforderlichen Umfang.

Werden Ärztinnen, Ärzte, Krankenhäuser, Rettungsdienste oder andere Leistungserbringer hinzugezogen, entsteht zu diesen ein eigenständiges Behandlungs- oder Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen, Entscheidungen oder Maßnahmen dieser selbstständigen Leistungserbringer.

9. Datenschutz und Schweigepflicht

Die Hebamme verarbeitet personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten der Leistungsempfängerin sowie gegebenenfalls des ungeborenen oder geborenen Kindes, soweit dies zur Durchführung, Dokumentation und Abrechnung der Hebammenhilfe, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Qualitätssicherung erforderlich ist.

Die Hebamme unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn eine gesetzliche Erlaubnis beziehungsweise Verpflichtung besteht. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Behandelnden, die Abrechnung mit Kostenträgern oder Abrechnungsstellen sowie medizinische Notfälle.

Weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzinformationen der Hebammenpraxis.

10. Durchführung der Betreuung und Hausbesuche

Art, Ort, Häufigkeit und Umfang der Betreuung richten sich nach dem individuellen Bedarf, der fachlichen Einschätzung der Hebamme, den getroffenen Vereinbarungen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform, einen bestimmten Leistungsort oder eine bestimmte Anzahl von Kontakten besteht nur, soweit sich dieser aus den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen oder einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung ergibt.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.